Geschäftsordnung des Kreisjugendring Hochtaunus

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Die Mitgliederversammlung des Kreisjugendrings Hochtaunus e.V. (KJR Hochtaunus) erlässt im Rahmen der Satzung des KJR Hochtaunus diese Geschäftsordnung.
Die Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.

§1 Zweck, Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung des KJR Hochtaunus regelt die Durchführung von Sitzungen, Tagungen und Versammlungen der Organe und Gremien des KJR Hochtaunus (Versammlungen) im Rahmen der gültigen Satzung.

§2 Schriftverkehr
  1. Der Schriftverkehr, insbesondere die Zustellung von Einladungen, Anträgen und Protokollen, erfolgt in Textform an eine dem KJR Hochtaunus mitzuteilende Anschrift.
  2. Die Mitgliedsverbände sind für die Weiterleitung des Schriftverkehrs an ihre Delegierten verantwortlich.
§3 Öffentlichkeit
  1. Versammlungen des KJR Hochtaunus sind öffentlich.
  2. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Versammlung ausgeschlossen werden.
    Davon unbenommen bleibt das Recht, ständig oder zeitweise Berater mit Zustimmung der Versammlung hinzuzuziehen.
§4 Einladung

Form und Fristen von Einladungen zu Versammlungen ergeben sich aus der Satzung.
Die Einladung erfolgt unter Berücksichtigung von § 2 an alle stimmberechtigten und beratenden Teilnehmer einer Versammlung.

§5 Beschlussfähigkeit

Versammlungen des KJR Hochtaunus sind bei ordnungsgemäßer Einladung grundsätzlich beschlussfähig.

§6 Versammlungsleitung
  1. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Die Versammlung kann eine andere Person als Versammlungsleitung wählen.
  3. Der Versammlungsleiter benennt den Protokollführer, stellt die Stimmberechtigung und die Beschlussfähigkeit fest und lässt über die vorläufige Tagesordnung abstimmen.
  4. Über Einsprüche gegen Entscheidungen des Versammlungsleiters beschließt die Versammlung.
§7 Anträge
  1. Form und Fristen von Anträgen zu Versammlungen ergeben sich aus der Satzung oder aus der Einladung.
  2. Anträge sind allen stimmberechtigten und beratenden Teilnehmern unter Berücksichtigung von § 2 unverzüglich zuzustellen.
  3. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge durch Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden.
§8 Beschlussfassung
  1. Die Beschlussfassung erfolgt offen.
  2. Die Beschlussfassung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Versammlung dies beschließt.
  3. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§9 Wahlen
  1. Wahlen des Vorstandes, der Revisoren und der Vertreter im Jugendhilfeausschuss und dessen Fachausschüssen erfolgen, wenn sie satzungs- oder turnusgemäß erforderlich sind, auf der Tagesordnung stehen und mit der Einladung bekannt gegeben wurden.
  2. Ergänzungswahlen einzelner Amtsinhaber bis zum Ende der regulären Amtszeit sind zulässig, wenn ein Amt nicht besetzt ist oder vor Ende der regulären Amtszeit frei wird.
  3. Wahlen erfolgen geheim.
  4. Wahlen können offen erfolgen, wenn die Versammlung dies beschließt.
  5. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen.
    Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als nicht erfolgt, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  6. Vor Wahlen von Organen und Gremien ist ein Wahlausschuss zu bilden, der aus seinen Reihen den Wahlleiter bestimmt.
  7. Der Wahlleiter hat während des Wahlaktes die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters.
  8. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des Kandidaten vorliegt, aus der seine Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen.
§10 Protokoll
  1. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter ernannt.
  2. Die Versammlung kann eine andere Person als Protokollführer wählen.
  3. Über die Beschlüsse von Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen stimmberechtigten und beratenden Teilnehmern unter Berücksichtigung von § 2 innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zuzustellen ist.
  4. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung an den Vorstand zu richten. Über Einsprüche gegen das Protokoll beschließt die nächste Versammlung.
§11 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung des KJR Hochtaunus am 11.11.2015 in Friedrichsdorf beschlossen worden.
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 06.09.2017 in Oberursel.