Satzung des Kreisjugendring Hochtaunus

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Präambel

Der Kreisjugendring Hochtaunus ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendverbänden und Arbeitsgemeinschaften von Jugendverbänden im Hochtaunuskreis. Er ist das Sprachrohr aller Kinder und Jugendlichen im Hochtaunuskreis und will als gemeinsame, unabhängige Interessensvertretung deren Anliegen bündeln und zum Ausdruck bringen. Die Arbeit des Kreisjugendrings Hochtaunus soll die Vielfalt und Wichtigkeit der Kinder- und Jugendhilfe aufzeigen und das Engagement der Jugendlichen aktivieren. Der Kreisjugendring Hochtaunus will als Informations- und Diskussionsforum die Förderung des demokratischen Bewusstseins durch kritische Meinungsbildung und konstruktive Entscheidungsfindung ermöglichen. Der Kreisjugendring Hochtaunus ist parteipolitisch und konfessionell neutral, die Selbständigkeit und Individualität der Mitgliedsverbände wird nicht beeinträchtigt. Kinder und Jugendliche im Sinne dieser Satzung sind junge Menschen unter 27 Jahren. Die Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.

§0 Begrifflichkeiten
  1. Jugendverbände im Sinne dieser Satzung sind Zusammenschlüsse von Jugendlichen zum Zweck von Angeboten in der Jugendarbeit als Leistung im Sinne der Jugendhilfe (SGB VIII) in Form von Verbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Dachverbänden.
  2. Verbände sind Gruppen von Einzelpersonen (natürliche Personen) oder Körperschaften (juristische Personen) aller Art, die sich freiwillig zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke zusammengeschlossen haben und meist über eine feste interne Organisationsstruktur auf Basis einer Satzung verfügen. Ein Verband kann dabei strukturell in verschiedene Ebenen (beispielsweise Ortsverband, Kreisverband, Landesverband, Bundesverband) gegliedert sein. Solche Gliederungsstrukturen (Organisationen) werden im Sinne dieser Satzung als ein einzelner Verband betrachtet.
  3. Arbeitsgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen um gemeinsame Ziele zu verwirklichen.
  4. Dachverbände sind Zusammenschlüsse von unterschiedlichen Verbänden mit dem Ziel, deren gemeinsame Interessen in der Außenwirkung einheitlich in der Öffentlichkeit zu vertreten.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen Kreisjugendring Hochtaunus e.V. (KJR Hochtaunus).
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Bad Homburg v. d. Höhe.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere der Jugendverbandsarbeit im Hochtaunuskreis.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
    1. Begleitung, Förderung und Entwicklung der Jugendarbeit, insbesondere der Jugendverbandsarbeit
    2. Schaffung und stetige Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Jugendarbeit
    3. Förderung demokratischen Bewusstseins und solidarischen Verhaltens in der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen
    4. Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen an wichtigen gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen
    5. Verfolgung und Mitwirkung bei allen für die Jugendarbeit relevanten gesellschaftspolitischen Entwicklungen
    6. Fachliche Unterstützung der Mitgliedsverbände in allen Belangen der Jugendarbeit
    7. Initiierung von Vernetzung und Austausch zwischen den Mitgliedsverbänden
    8. Durchführung und Vermittlung von Seminaren zur Qualifikation von Jugendleitern
    9. Durchführung und Vermittlung von Veranstaltungen und Projekten im Rahmen der Jugendarbeit
    10. Vertretung der Jugendverbände im Jugendhilfeausschuss und dessen Fachausschüssen
    11. Zusammenarbeit, Austausch und Vernetzung mit Orts-, Kreis- und Landesjugendringen
    12. Zusammenarbeit, Austausch und Vernetzung mit Trägern und Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe
  3. Der KJR Hochtaunus fühlt sich dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Hessischen Verfassung verpflichtet.
  4. Der KJR Hochtaunus vertritt die Grundsätze der Demokratie, religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit.
  5. Der KJR Hochtaunus tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der KJR Hochtaunus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der KJR Hochtaunus ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des KJR Hochtaunus dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des KJR Hochtaunus.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KJR Hochtaunus fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
  1. Bei Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen können Mitgliedsverband des KJR Hochtaunus werden:
    1. Jugendverbände auf Kreisebene, die selbst oder deren Ortsverbände im Hochtaunuskreis tätig sind.
    2. Jugendverbände auf Landesebene, deren Ortsverbände im Hochtaunuskreis tätig sind.
    3. Ortsverbände, die im Hochtaunuskreis tätig sind, sofern kein Verband und keine Arbeitsgemeinschaft auf Kreisebene existieren.
  2. Voraussetzungen für die Aufnahme und Zugehörigkeit als Mitgliedsverband des KJR Hochtaunus sind:
    1. Der Jugendverband selbst oder – im Falle eines Verbandes – eine übergeordnete Gliederung ist anerkannter freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII oder Mitglied im Landes- oder Bundesjugendring.
    2. Der Jugendverband erkennt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Hessische Verfassung an.
    3. Die Ordnung des Jugendverbandes beruht auf demokratischer Grundlage und sieht regelmäßige Mitgliederversammlungen und demokratische Wahlen eines Vertretungsorgans vor.
    4. Jugendverbände, die einem Erwachsenenverband angehören, müssen ihre Arbeit nach eigener Ordnung betreiben.
    5. Es können nicht mehrere Gruppen eines Verbandes Mitgliedsverband des KJR Hochtaunus sein.
  3. Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, aktiv im KJR Hochtaunus mitzuarbeiten und insbesondere regelmäßig an den Vollversammlungen teilzunehmen.
  4. Von den Mitgliedsverbänden können Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Vollversammlung fest.
  5. Die Aufnahme als Mitgliedsverband muss schriftlich beantragt werden. Über die vorläufige Aufnahme ohne Stimmrecht in der Vollversammlung entscheidet der Vorstand, die endgültige Entscheidung trifft die Vollversammlung.
  6. Der Austritt eines Mitgliedsverbandes kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden.
  7. Werden Mitgliedsbeiträge erhoben, sind diese im Jahr des Austritts vollständig zu leisten. Eine anteilige Rückerstattung erfolgt nicht.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung eines Mitgliedsverbandes.
  9. Mitgliedsverbände, die gegen Ziele und Aufgaben des KJR Hochtaunus oder andere Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können aus dem KJR Hochtaunus ausgeschlossen werden.
  10. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsverbandes muss unter Darlegung der Gründe in Textform gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  11. Das Unterlassen der Mitarbeit und Teilnahme nach Absatz 3 über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren stellt einen Ausschlussgrund dar.
§5 Organe

Organe des KJR Hochtaunus sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Hauptausschuss
  3. Der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des KJR Hochtaunus. Sie berät und beschließt über alle Grundsatzentscheidungen des KJR Hochtaunus und ist insbesondere zuständig für:
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Wahl der Revisoren
    3. die Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes, des Jahresabschlusses und der Berichte über die Revision
    4. die Entlastung des Vorstandes
    5. die Wahl der Vertreter im Jugendhilfeausschuss und dessen Fachausschüssen
    6. die Verabschiedung der Beitragsordnung
    7. die Verabschiedung der Förderrichtlinien
    8. die Änderung der Satzung
    9. die Änderung der Geschäftsordnung
    10. den Ausschluss von Mitgliedsverbänden
    11. die Auflösung des KJR Hochtaunus
  2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind:
    1. zwei Delegierte jedes Mitgliedsverbandes
    2. der Vorstand
  3. Beratend wohnen der Mitgliederversammlung bei:
    1. die durch den Vorstand ernannten Referenten und Beauftragten
    2. die Revisoren
    3. die Vertreter im Jugendhilfeausschuss und dessen Fachausschüssen
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des KJR Hochtaunus dies erfordert. Die Einberufung erfolgt, wenn
    1. der Vorstand dies beschließt oder
    2. ein Viertel der Mitgliedsverbände dies beantragt
  6. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen durch den Vorsitzenden.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform mit einer Antragsfrist von zwei Wochen eingereicht werden.
    Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden.
    Dringlichkeitsanträge auf Ausschluss eines Mitgliedsverbandes, Satzungsänderung, Änderung der Geschäftsordnung oder Auflösung des KJR Hochtaunus sind unzulässig.
  8. Antragsberechtigt sind:
    1. die Mitgliedsverbände
    2. die Delegierten der Mitgliedsverbände
    3. der Hauptausschuss
    4. der Vorstand
    5. die vom Vorstand ernannten Referenten und Beauftragten
    6. die Revisoren
    7. die Vertreter im Jugendhilfeausschuss und dessen Fachausschüssen
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§7 Hauptausschuss
  1. Der Hauptausschuss berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und ist insbesondere zuständig für:
    1. die inhaltliche Programmplanung
    2. die Finanzplanung
    3. die Verabschiedung jugendpolitischer Positionen
  2. Stimmberechtigte Personen im Hauptausschuss sind:
    1. ein Delegierter jedes Mitgliedsverbandes
    2. der Vorstand
  3. Beratend wohnen dem Hauptausschuss bei:
    1. die durch den Vorstand ernannten Referenten und Beauftragten
    2. die Vertreter im Jugendhilfeausschuss und dessen Fachausschüssen
  4. Die Einladung zum Hauptausschuss erfolgt in Textform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden.
§8 Vorstand
  1. Der Vorstand ist das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan des KJR Hochtaunus.
  2. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    1. die Geschäftsführung
    2. die politische und geschäftliche Vertretung des KJR Hochtaunus
    3. die Personalverantwortung
    4. die Verteilung der Fördermittel
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
    1. der Vorsitzende
    2. mindestens ein stellvertretender Vorsitzender, maximal drei stellvertretende Vorsitzende
    3. der Kassenwart
      Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Eine Doppelfunktion innerhalb des Vorstandes ist unzulässig.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
    Die Amtszeit beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit Beginn der Neuwahlen, durch Rücktritt oder Abwahl.
  6. Der Vorstand kann Referenten und Beauftragte für bestimmte Geschäftsbereiche ernennen sowie haupt- oder nebenberufliches Personal einstellen.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.
  8. Die Einladung zu Versammlungen des Vorstandes erfolgt in Textform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von einer Woche durch den Vorsitzenden.
  9. Versammlungen des Vorstandes können auch mit Hilfe moderner Medien, zum Beispiel als Video-, Telefon- oder Online-Konferenz, abgehalten werden.

 

§9 Revision
  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Der Prüfzeitraum der Revisoren wird bei deren Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt maximal zwei Geschäftsjahre.
§10 Satzung
  1. Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung durch Beschluss von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amts- bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu informieren.
§11 Geschäftsordnung
  1. Die Mitgliederversammlung erlässt im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung.
  2. Änderungen der Geschäftsordnung können nur von der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§12 Auflösung
  1. Die Auflösung des KJR Hochtaunus kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des KJR Hochtaunus oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hochtaunuskreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung des KJR Hochtaunus am 11.11.2015 in Friedrichsdorf beschlossen worden.
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 06.09.2017 in Oberursel.